Haftungsfragen

Oftmals stellen sich im Zusammenhang der betrieblichen Altersversorgung sowohl für den jeweiligen Berater als auch für den zugehörigen Mandanten bzw. Arbeitgeber Fragen nach möglichen haftungsanfälligen Beratungsvorgängen.

Als Beispiel hierfür kann genannt werden, dass Berater aller Bereiche schnell glauben, dass die rechts- und rentenberatenden Tätigkeiten innerhalb der betrieblichen Altersversorgung als „Nebengeschäft“ zum „Hauptgeschäft“ der Produktvermittlung zu betrachten sind. Daher würden die rechts- und rentenberatenden Tätigkeiten nicht unter einem Erlaubnisvorbehalt stehen.

Bevor ein nachfolgendes exemplarisches Fallbeispiel diese Fehlmeinung widerlegen soll, sei zunächst an ein „juristisches Grundprinzip“ erinnert:
Eine Rechtsberatung darf niemals als Vehikel dazu genutzt werden, um hierdurch eine Finanzanlage zu vermitteln, wenn der Berater sowohl die Finanz- und die Rechtsberatung übernimmt und die Rechtsberatung auch noch geschäftsmäßig, das heißt in regelmäßiger Häufigkeit ausführt. Denn eine geschäftsmäßige Rechtsberatung steht unter dem Erlaubnisvorbehalt einer Zulassung nach den Grundsätzen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) bzw. des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).

Diese Erlaubnisvoraussetzungen können Versicherungsgesellschaften und Finanzberater auch in Zukunft, aufgrund der einschlägigen Berufsordnungen und der unvermeintlichen Interessenskollisionen, nicht bereithalten.

Nachfolgend nun eine „kleine“ Geschichte zur Einrichtung einer unmittelbaren Pensionszusage, die das Haftungsdilemma der Beratungslandschaft treffend charakterisiert:

Die Versicherungsgesellschaft stellt dem Finanzberater üblicherweise zur Einrichtung der Pensionszusage eine vertragliche Musterzusage zur Verfügung, die dann als Pensionszusagetext beim jeweiligen Versorgungsberechtigen eingesetzt wird. Der steuerliche Berater nimmt dies oft ohne weitere Prüfung zur Kenntnis. Von einem Gutachter erhält er zusätzlich jährlich das versicherungsmathematische Gutachten. Der Finanzberater schließt eine entsprechende Rückdeckungsanlage ab, für die er Provision erhält.

Die Hoffnung, dass nun alles bis Rentenbeginn seinen geregelten Gang geht, wird nach einiger Zeit vom „große Erwachen“ enttäuscht. Der Steuerprüfer stellt z. B. fest, dass die Pensionszusage Formulierungsfehler enthält und somit steuerlich zu beanstanden ist. Unliebsame Steuernachzahlungen für das Unternehmen mit gleichzeitigen Schadenersatzansprüchen des Unternehmens an die Berater sind die Folge.

Nun dreht sich das Rad der Schuldzuweisungen sehr schnell:
Der Steuerberater verweist an den Finanzberater. Der wiederum verweist an die Versicherungsgesellschaft, die den Pensionszusagetext geliefert hatte.

Die Versicherungsgesellschaft rechtfertigt sich zumeist damit, dass sie ja nur einen „Mustertext“ zur Verfügung gestellt habe und lehnt die Haftung deshalb ab. Und in der Tat ist sie damit im Recht!

Die Versicherungsgesellschaft stellt dem Berater lediglich ein allgemeingültiges Vertragsmuster zur Verfügung, welches dieser umgestaltet in eine auf den Kunden zugeschnittene Individualvereinbarung. Dies geschieht oftmals ganz unbemerkt dadurch, dass der vorbereitete Lückentext mit den individuellen Kundendaten ausgefüllt wird. Und schon befindet sich der Berater in der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, d. h. in der für ihn unerlaubten Rechtsberatung.