Ablaufprozess

Durch eine Zusammenarbeit mit der Kenston Services GmbH im Rahmen der Neueinrichtung und fortlaufenden Betreuung von Versorgungszusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Arbeitnehmer aus allen Unternehmensbranchen sowie an Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. -Vorstände von Kapitalgesellschaften profitieren Berater und Arbeitgeber von folgenden wesentlichen Alleinstellungsmerkmalen:

  • Übertragung aller haftungsrelevanter und rechtsberatender Tätigkeiten auf die befugten Dienstleister der Kenston Services GmbH.
  • Durch Outsourcing auf die Kenston Services GmbH keine zeitaufwendige Einarbeitung in das interdisziplinäre Aufgabengebiet der betrieblichen Altersversorgung, so dass weiterhin eine ausschließliche Fokussierung auf die gewohnte Kerndienstleistung erfolgen kann.
  • Jährliche fortlaufende Betreuung und rechtliche Pflege der bearbeiteten bzw. eingerichteten Versorgungszusagen durch die Kenston Services GmbH und die zugehörigen befugten Dienstleister. Hierdurch erhalten Berater und Arbeitgeber die Sicherheit, dass auch in Zukunft sämtliche haftungsrelevanten Beratungsprozesse im Rahmen der Auftragsabwicklung haftungsvermeidend ausgelagert werden.

Unabdingbare fortlaufende, rechtliche Betreuung

Im Zusammenhang der jährlichen, fortlaufenden Betreuung wird das jeweilige Versorgungswerk der betrieblichen Altersversorgung bei Bedarf immer dem aktuellen Rechtsstand angepasst, sodass der Arbeitgeber seine innerbetrieblichen Maßnahmen zur Bereitstellung und Bereithaltung der betrieblichen Altersversorgung jährlich auf dem aktuellen Stand der Rechtslage bzw. Rechtsprechung hält. Darüber hinaus prüfen die Kenston Services GmbH und die angeschlossenen Rechtsberatungsunternehmen auf Wunsch auch die möglicherweise zusätzlich im jeweiligen Unternehmen vorhandenen Maßnahmen zur betrieblichen Altersversorgung auf ihre rechtliche Aktualität hin.

Weitere Informationen zu dem mit uns kooperierenden Rechtsberatungsunternehmen finden Sie unter www.kenston-pension.de. In diesem Zusammenhang muss sodann ein eigenständiges Mandatsverhältnis zwischen dem jeweiligen Mandanten und dem eingeschalteten Rechtsberatungsunternehmen eingegangen werden.